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Recht & Verfahren

Mangelfolgeschaden

Ein Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der durch einen Mangel der Leistung an anderen Rechtsgütern des Empfängers entsteht, also nicht der Mangel selbst, sondern seine weiteren Auswirkungen.

Beispiele sind der Brand, den eine fehlerhafte Elektroinstallation auslöst, der Ernteausfall durch mangelhaftes Saatgut oder der Verdienstentgang durch eine unbrauchbare Maschine.

Er ist von der Gewährleistung zu trennen, die verschuldensunabhängig nur auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung gerichtet ist. Der Ersatz weiterer Schäden setzt Verschulden voraus. Dieses wird allerdings zugunsten des Übernehmers vermutet: Der Übergeber hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 933a ABGB).

Praktisch bedeutsam sind die unterschiedlichen Fristen. Gewährleistungsansprüche verjähren zwei beziehungsweise drei Jahre ab Übergabe, Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, wobei für den Ersatz des Mangelschadens selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erschwerte Beweisanforderungen gelten.

Bei Personen- und bestimmten Sachschäden durch fehlerhafte Produkte tritt daneben die verschuldensunabhängige Produkthaftung.