Dienstleistungsvertrag
Als Dienstleistungsvertrag wird im allgemeinen Sprachgebrauch jeder Vertrag bezeichnet, mit dem sich jemand zur Erbringung einer Tätigkeit für einen anderen verpflichtet.
Ein eigener Vertragstyp des ABGB ist er nicht. Das Gesetz unterscheidet stattdessen nach dem geschuldeten Erfolg: Der Dienstvertrag verpflichtet zur Arbeitsleistung als solcher auf Zeit, der Werkvertrag zur Herstellung eines bestimmten Werks, der Auftrag zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen. Welche Regeln anwendbar sind, entscheidet sich daher nach der Einordnung im Einzelfall, nicht nach der Bezeichnung im Vertragstext.
Die Abgrenzung hat handfeste Folgen: Beim Werkvertrag bestehen Gewährleistungsansprüche und die Vergütung wird mit Abnahme fällig, beim Dienstvertrag greift das Arbeitsrecht mit Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und Urlaubsanspruch, beim freien Dienstvertrag nur die sozialversicherungsrechtliche Einbeziehung.
In der Praxis begegnen häufig gemischte Verträge, etwa in der IT-Beratung, bei denen einzelne Leistungsbestandteile getrennt zu beurteilen sind.