Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Wechsel

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung oder ein unbedingtes Zahlungsversprechen über eine bestimmte Geldsumme verbrieft. Die Einzelheiten regelt das Wechselgesetz 1955.

Unterschieden werden der gezogene Wechsel, mit dem der Aussteller einen Dritten anweist, an den Wechselnehmer zu zahlen, und der eigene Wechsel, mit dem der Aussteller selbst die Zahlung verspricht.

Die Urkunde muss zwingende Bestandteile enthalten, nämlich die Bezeichnung als Wechsel im Text, die Zahlungsanweisung, den Namen des Bezogenen, die Verfallzeit, den Zahlungsort, den Namen des Nehmers, Ausstellungstag und -ort sowie die Unterschrift. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil, liegt kein Wechsel vor.

Kennzeichnend ist die Wechselstrenge: Die Verpflichtung ist vom Grundgeschäft losgelöst, Einwendungen daraus können einem gutgläubigen Erwerber nicht entgegengehalten werden, und die Durchsetzung erfolgt in einem beschleunigten Verfahren mittels Wechselmandats. Übertragen wird der Wechsel durch Indossament. Im Zahlungsverkehr hat er stark an Bedeutung verloren, bleibt aber im Wertpapierrecht ein Standardthema.