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Recht & Verfahren

Ferialsache

Eine Ferialsache ist eine Rechtssache, die von der verhandlungsfreien Zeit nicht berührt wird und deshalb auch während der Gerichtsferien betrieben werden kann.

Im Zivilprozess ruht in der verhandlungsfreien Zeit, also vom 15. Juli bis 17. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner, der Lauf bestimmter Fristen, und Verhandlungen finden im Regelfall nicht statt (§ 222 ZPO).

Von dieser Hemmung ausgenommen sind die im Gesetz aufgezählten Ferialsachen, bei denen Eile geboten ist (§ 224 ZPO). Dazu zählen unter anderem Besitzstörungsstreitigkeiten, Bestandsachen einschließlich der Aufkündigung und Räumung, Unterhaltssachen, Wechselstreitigkeiten sowie Verfahren über einstweilige Verfügungen. Auch Exekutions- und Insolvenzsachen unterliegen eigenen Regeln.

Für die Praxis ist die Einordnung folgenreich, weil Rechtsmittelfristen in Ferialsachen ungehemmt weiterlaufen. Wer eine Sache irrtümlich als gehemmt behandelt, versäumt die Frist. Darüber hinaus kann das Gericht auch in anderen Verfahren verhandeln, wenn beide Parteien zustimmen oder die Sache dringend ist.