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Recht & Verfahren

Indossament

Auch: Übertragungsvermerk

Ein Indossament ist der schriftliche Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, mit dem die Rechte aus dem Papier auf eine andere Person, den Indossatar, übergehen.

Angebracht wird es üblicherweise auf der Rückseite der Urkunde oder auf einem angehefteten Blatt. Für Wechsel und Scheck regeln das Wechselgesetz 1955 und das Scheckgesetz 1955 die Einzelheiten. Man unterscheidet das Vollindossament, das den neuen Berechtigten namentlich nennt, vom Blankoindossament, das nur aus der Unterschrift des Übertragenden besteht und die weitere Übertragung durch bloße Übergabe ermöglicht.

Das Indossament erfüllt drei Funktionen: Es überträgt die Rechte (Transportfunktion), begründet die Haftung des Indossanten für Annahme und Zahlung (Garantiefunktion) und weist den Inhaber durch eine lückenlose Kette als berechtigt aus (Legitimationsfunktion).

Praktisch bedeutsam ist der Einwendungsausschluss: Dem gutgläubigen Erwerber können Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur in engen Ausnahmefällen entgegengehalten werden, was den Umlauf des Papiers erleichtert. Auch geborene Orderpapiere des Unternehmensrechts wie Lager- und Ladeschein können indossiert werden. Im Zahlungsverkehr hat der Wechsel stark an Bedeutung verloren, im Studium bleibt das Indossament ein Standardthema des Wertpapierrechts.