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Recht & Verfahren

Akzept

Auch: Wechselannahme

Das Akzept ist die Annahmeerklärung des Bezogenen auf einem Wechsel. Mit ihr verpflichtet er sich, die Wechselsumme bei Fälligkeit zu zahlen.

Erklärt wird es durch Unterschrift auf der Vorderseite der Urkunde, üblicherweise quer geschrieben und häufig mit dem Wort „angenommen“. Die bloße Unterschrift genügt. Vor der Annahme ist der Bezogene nicht Wechselschuldner: Erst mit dem Akzept wird er zum Akzeptanten und damit zum Hauptschuldner, der auch dann haftet, wenn der Aussteller ausfällt.

Das Akzept muss unbedingt erteilt werden. Eine Annahme unter Vorbehalt gilt als Verweigerung, zulässig ist allerdings die Beschränkung auf einen Teil der Summe. Wird die Annahme verweigert, kann der Inhaber Protest erheben und schon vor Verfall Rückgriff bei Aussteller und Indossanten nehmen.

Weil der Wechsel im Zahlungsverkehr stark an Bedeutung verloren hat, begegnet der Begriff heute vor allem im Wertpapierrecht des Studiums. Umgangssprachlich wird er daneben allgemein für die Annahme eines Angebots verwendet.