Warenverkehrsfreiheit
Die Warenverkehrsfreiheit gewährleistet den freien Handel mit Waren im Binnenmarkt. Sie beruht auf zwei Säulen: der Zollunion mit dem Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im Binnenverhältnis sowie einem gemeinsamen Außenzolltarif, und dem Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und aller Maßnahmen gleicher Wirkung (Art 34 ff AEUV).
Der zweite Tatbestand ist weit gefasst. Erfasst ist jede staatliche Regelung, die den Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell behindern kann, auch unterschiedslos anwendbare Produktvorschriften.
Gerechtfertigt werden können Beschränkungen durch die im Vertrag genannten Gründe sowie durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses, jeweils unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
Ergänzt wird die Freiheit durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung: Was in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, ist im Regelfall auch in den übrigen zuzulassen.