Cassis-de-Dijon-Prinzip
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besagt, dass eine Ware, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurde, im Regelfall auch in allen anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden darf, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.
Seinen Namen trägt es nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1979, in der es um einen französischen Likör ging, dessen Einfuhr nach Deutschland an einer nationalen Mindestalkoholvorschrift scheiterte. Der Gerichtshof erkannte darin eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die heute in Art 34 AEUV verboten ist.
Zugleich formulierte er die Gegenausnahme: Nationale Regelungen können gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses dienen, etwa Verbraucherschutz, Steueraufsicht, Lauterkeit des Handelsverkehrs oder Umweltschutz, und verhältnismäßig sind.
Praktische Bedeutung hat das Prinzip überall dort, wo Produktvorschriften nicht unionsweit harmonisiert sind. Wo eine Harmonisierung besteht, geht diese vor. Für Unternehmen bedeutet es, dass technische Normen oder Bezeichnungsvorschriften eines Zielstaats nicht ohne Weiteres eine zweite Zulassung erzwingen dürfen.