Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Wandlung

Die Wandlung ist jener Gewährleistungsbehelf, mit dem der Vertrag rückgängig gemacht wird. Beide Seiten geben das Empfangene zurück.

Sie zählt zu den sekundären Behelfen und steht daher erst zur Verfügung, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich, unverhältnismäßig, nicht in angemessener Frist erfolgt oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder der Übergeber sie verweigert.

Hinzu kommt eine Erheblichkeitsschwelle. Bei geringfügigen Mängeln ist die Wandlung ausgeschlossen, sodass nur die Preisminderung bleibt. Geringfügig ist ein Mangel, der den Gebrauch kaum beeinträchtigt und leicht behebbar ist.

Geltend gemacht wird sie durch Erklärung und wirkt gestaltend. Das Geschäft wird ex tunc rückabgewickelt, wobei gezogene Nutzungen zu vergüten sind. Neben der Wandlung bleiben Schadenersatzansprüche für weitergehende Nachteile bestehen.