Preisminderung
Die Preisminderung ist ein Gewährleistungsbehelf. Bei einem Mangel kann der Übernehmer eine angemessene Herabsetzung des Entgelts verlangen.
Sie ist gegenüber Verbesserung und Austausch nachrangig. Erst wenn beide unmöglich, unverhältnismäßig oder nicht in angemessener Frist erfolgt sind oder wenn der Übergeber sie verweigert, stehen die sekundären Behelfe offen. Neben der Preisminderung steht dann die Wandlung, die allerdings nur bei nicht geringfügigen Mängeln zulässig ist, bei geringfügigen Mängeln bleibt daher nur die Minderung.
Berechnet wird sie nach der relativen Methode. Der vereinbarte Preis wird in jenem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der mangelfreien zum Wert der mangelhaften Sache steht, nicht einfach um die Reparaturkosten, wobei diese als Anhaltspunkt dienen können.
Geltend gemacht wird sie durch Erklärung. Sie wirkt gestaltend und lässt den Vertrag im Übrigen bestehen.