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Recht & Verfahren

Gewährleistung

Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung dafür, dass eine Leistung bei Übergabe dem Vertrag entspricht, also die vereinbarten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist (§§ 922 ff ABGB).

Das Gesetz sieht eine Stufenfolge der Behelfe vor. Zunächst kann der Übernehmer Verbesserung oder Austausch verlangen, erst wenn beides unmöglich, unverhältnismäßig oder nicht in angemessener Frist erfolgt, stehen Preisminderung und bei nicht geringfügigem Mangel Wandlung offen. Die Fristen betragen zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe.

Erheblich ist die Beweislastverteilung. Tritt der Mangel innerhalb einer gesetzlich bestimmten Vermutungsfrist hervor, wird angenommen, dass er bereits bei Übergabe vorlag, danach muss der Übernehmer das beweisen.

Für Verbrauchergeschäfte über Waren und digitale Leistungen gilt seit 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz mit eigenen, zwingenden Regeln und einer längeren Vermutungsfrist. Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind Schadenersatz und die freiwillige Garantie.