ex tunc
Ex tunc heißt so viel wie von damals an und bezeichnet eine Rechtsfolge, die auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt, so als hätte der beseitigte Zustand nie bestanden. Ihr Gegenstück ist die Wirkung ex nunc, also von jetzt an für die Zukunft.
Die Unterscheidung entscheidet über die Rückabwicklung. Wird ein Vertrag wegen Irrtums, List oder Drohung erfolgreich angefochten, wirkt das ex tunc, weshalb bereits erbrachte Leistungen zurückzustellen sind, dasselbe gilt bei Nichtigkeit von Anfang an.
Demgegenüber wirken die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses und die Auflösung aus wichtigem Grund ex nunc. Vergangenes bleibt unberührt, weil eine Rückabwicklung dort sinnlos wäre. Auch die Aufrechnung wirkt zurück, nämlich auf den Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
Im öffentlichen Recht hebt der Verfassungsgerichtshof Normen im Regelfall ex nunc auf, wobei für den Anlassfall eine Rückwirkung vorgesehen ist.