Wahrheitspflicht
Die Wahrheitspflicht verpflichtet die Parteien, ihre Angaben über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu machen (§ 178 ZPO).
Sie richtet sich nur auf Tatsachen, nicht auf Rechtsansichten, und verlangt nicht, dem Gegner günstige Umstände von sich aus vorzubringen. Bestritten werden darf allerdings nur, was der Partei nicht als wahr bekannt ist, bewusst unrichtiges Vorbringen ist unzulässig.
Sanktioniert wird die Verletzung nicht unmittelbar, wirkt sich aber über die Beweiswürdigung und die Kostenentscheidung aus. Bei förmlicher Parteienvernehmung kommt die falsche Beweisaussage in Betracht.
Für den Rechtsanwalt gilt eine eigene berufsrechtliche Schranke: Er darf wissentlich kein unrichtiges Vorbringen erstatten, ist aber nicht verpflichtet, gegen seinen Klienten sprechende Umstände offenzulegen. Im Strafverfahren trifft den Beschuldigten keine Wahrheitspflicht, er darf schweigen und sich auch unrichtig verantworten.