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Recht & Verfahren

Falsche Beweisaussage

Eine falsche Beweisaussage begeht, wer als Zeuge oder Beteiligter in einem gerichtlichen oder bestimmten behördlichen Verfahren bei förmlicher Vernehmung zur Sache falsch aussagt (§ 288 StGB).

Erfasst sind neben Zeugen auch Sachverständige, die einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstatten, sowie Parteien, soweit sie förmlich vernommen werden. Vorausgesetzt ist Vorsatz, ein Irrtum oder eine unzutreffende Erinnerung genügt nicht.

Straflos bleibt, wer sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde und über sein Entschlagungsrecht nicht belehrt wurde. Ebenso besteht die Möglichkeit tätiger Reue durch rechtzeitige Richtigstellung, bevor ein Nachteil entstanden ist.

Der Tatbestand erfasst auch Aussagen im Verwaltungsverfahren und vor bestimmten Behörden. Von ihm zu unterscheiden sind die Verleumdung als wissentlich falsche Verdächtigung und die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung.