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Recht & Verfahren

Wahlkindschaft

Wahlkindschaft ist die durch Adoption begründete rechtliche Eltern-Kind-Beziehung. Das Gesetz spricht von Wahleltern und Wahlkind.

Sie entsteht durch schriftlichen Vertrag und gerichtliche Bewilligung, wobei bei minderjährigen Kindern das Kindeswohl den Ausschlag gibt (§§ 191 ff ABGB).

Mit der Bewilligung treten die vollen familienrechtlichen Wirkungen zur Wahlfamilie ein, also Obsorge, Unterhalt, Namensführung und Erbrecht, während die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern erlischt. Ausgenommen ist die Stiefkindadoption gegenüber jenem Elternteil, mit dem das Kind verbunden bleibt. Das Erbrecht nach den leiblichen Eltern bleibt allerdings bestehen, sodass das Wahlkind in beide Richtungen erbberechtigt sein kann.

Eheverbote gelten zwischen Wahleltern und Wahlkind, solange das Verhältnis besteht. Aufgehoben werden kann die Wahlkindschaft nur ausnahmsweise, etwa bei arglistiger Täuschung oder wenn das bei Minderjährigen dem Kindeswohl dient. Zulässig ist auch die Adoption volljähriger Personen, an die allerdings strengere Anforderungen an das Bestehen einer tatsächlichen Nahebeziehung gestellt werden.