Eheverbote
Eheverbote sind gesetzliche Hindernisse, die dem Abschluss einer Ehe entgegenstehen. Das Ehegesetz kennt drei wesentliche Gruppen.
Die mangelnde Ehefähigkeit steht der Eheschließung entgegen, solange eine Person nicht volljährig ist. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann das Gericht die Ehefähigkeit erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig und die Person für diese Ehe reif erscheint. Ebenso fehlt die Ehefähigkeit bei fehlender Entscheidungsfähigkeit.
Das Verbot der Doppelehe untersagt eine weitere Eheschließung, solange eine frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht (§ 8 EheG).
Verwandtschaftsverbote schließen die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern aus (§ 6 EheG). Ein Adoptionsverhältnis steht der Ehe zwischen Wahleltern und Wahlkind ebenfalls entgegen, solange es besteht.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich: Verstöße gegen Doppelehe- und Verwandtschaftsverbot führen zur Nichtigkeit, die gerichtlich auszusprechen ist, während andere Mängel eine Aufhebung ermöglichen. Kinder aus einer nichtigen Ehe behalten ihre abstammungsrechtliche Stellung.