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Recht & Verfahren

Abkömmling

Auch: Deszendent, Nachkomme

Abkömmlinge sind die Nachkommen einer Person in gerader absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel und so fort. Der Begriff erfasst eheliche wie uneheliche und adoptierte Kinder gleichermaßen.

Das Gegenstück bilden die Vorfahren in gerader aufsteigender Linie, die Aszendenten.

Praktische Bedeutung hat der Begriff vor allem im Erbrecht: Abkömmlinge bilden die erste Linie der gesetzlichen Erbfolge und schließen entferntere Verwandte aus. Innerhalb der Linie gilt das Repräsentationsprinzip, sodass an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes dessen eigene Nachkommen treten (§§ 731 ff ABGB).

Kinder des Verstorbenen zählen außerdem zu den Pflichtteilsberechtigten und haben unabhängig von einer letztwilligen Anordnung Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld (§ 757 ABGB). Enkel sind pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil vorverstorben ist.

Auch außerhalb des Erbrechts knüpfen Regelungen an die Abstammung an, etwa im Unterhalts- und Sozialversicherungsrecht. Die rechtliche Verwandtschaft folgt der Abstammung und wird durch Adoption begründet, nicht notwendig durch die biologische Abstammung allein.