Familienrecht
Das Familienrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Personen, die durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Abstammung oder Adoption verbunden sind. Seine Kernbestimmungen finden sich im ABGB, ergänzt durch Ehegesetz, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und weitere Nebengesetze.
Es gliedert sich in das Eherecht mit Eingehung, Wirkungen und Auflösung der Ehe, das Kindschaftsrecht mit Abstammung, Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt sowie das Erwachsenenschutzrecht für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können.
Leitprinzip in allen Kindesangelegenheiten ist das Kindeswohl, das durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern zusätzlich abgesichert ist.
Verfahrensrechtlich werden familienrechtliche Angelegenheiten überwiegend im Außerstreitverfahren behandelt, in dem der Untersuchungsgrundsatz gilt und das Gericht auch von Amts wegen tätig werden kann. Zuständig ist das Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht.
Kaum ein Rechtsgebiet hat sich in den letzten Jahrzehnten stärker gewandelt, von der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare über die Reform des Kindschafts- und Namensrechts bis zur Ablösung der Sachwalterschaft durch das Erwachsenenschutzrecht.