Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Adoption

Auch: Annahme an Kindes statt

Die Adoption, im Gesetz Annahme an Kindes statt, begründet zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis unabhängig von der biologischen Abstammung (§§ 191 ff ABGB).

Sie kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen Wahleltern und Kind zustande, wird aber erst mit der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts wirksam. Maßgebliches Kriterium ist bei minderjährigen Kindern das Kindeswohl (§ 194 ABGB).

Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt und älter als das Wahlkind sein. Die früher starre Mindestdifferenz von sechzehn Jahren hat der Verfassungsgerichtshof aufgehoben, seither fließt der Altersabstand in die Kindeswohlprüfung ein (§ 193 ABGB). Zustimmen müssen die leiblichen Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter sowie das Kind selbst, sobald es das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Mit der Bewilligung entstehen die vollen familienrechtlichen Wirkungen zur Wahlfamilie, insbesondere Obsorge, Unterhalt und Erbrecht, während die Verwandtschaft zur leiblichen Familie erlischt. Ausgenommen ist die Stiefkindadoption gegenüber dem Elternteil, mit dem das Kind weiterhin verbunden bleibt. Das Erbrecht nach den leiblichen Eltern bleibt bestehen (§ 199 ABGB).

Gemeinsam adoptieren dürfen nur miteinander verheiratete oder verpartnerte Personen. Neben der Fremd- und Stiefkindadoption ist auch die Adoption Erwachsener zulässig. Aufgehoben werden kann eine Adoption nur ausnahmsweise, etwa bei arglistiger Täuschung, und bei Minderjährigen nur, wenn das dem Kindeswohl dient (§ 200 ABGB).