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Recht & Verfahren

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine Vertrauensperson für den Fall, dass sie später ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie ist die erste und stärkste Stufe des Erwachsenenschutzrechts, weil sie auf der eigenen Entscheidung beruht und eine gerichtliche Vertreterbestellung entbehrlich macht.

Errichtet werden kann sie vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer Erwachsenenschutzvereinigung. Erforderlich ist die Entscheidungsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung sowie eine ausdrückliche Bezeichnung der erfassten Angelegenheiten. Pauschale Formulierungen genügen für bedeutsame Bereiche nicht, insbesondere für medizinische Behandlungen, dauerhafte Wohnortänderungen und Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs.

Wirksam wird sie erst mit dem Eintritt des Vorsorgefalls, der im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Bevollmächtigte handeln.

Sie kann jederzeit widerrufen werden, solange die Entscheidungsfähigkeit besteht. Ergänzend empfiehlt sich eine Patientenverfügung für Behandlungsablehnungen.