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Recht & Verfahren

Vorvertrag

Ein Vorvertrag ist die Vereinbarung, künftig einen bestimmten Hauptvertrag abzuschließen (§ 936 ABGB). Verbindlich ist er nur unter engen Voraussetzungen: Die wesentlichen Punkte des künftigen Vertrags müssen bereits festgelegt und der Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt sein.

Hinzu kommt eine zeitliche Schranke. Der Abschluss muss binnen eines Jahres ab dem vereinbarten Zeitpunkt begehrt werden, sonst erlischt das Recht. Ebenfalls entfällt die Verbindlichkeit, wenn sich die Umstände so geändert haben, dass der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorgehende Zweck vereitelt oder das Vertrauen einer Partei verloren wäre.

Ist der Vorvertrag wirksam, kann auf Abschluss des Hauptvertrags geklagt werden, das stattgebende Urteil ersetzt die Willenserklärung. Formvorschriften des Hauptvertrags gelten auch für den Vorvertrag.

Von ihm zu unterscheiden sind die bloße Absichtserklärung ohne Bindungswillen und die Option, die bereits ein Gestaltungsrecht einräumt.