Vormerkung
Die Vormerkung ist eine bedingte Eintragung im Grundbuch: Sie begründet, überträgt, beschränkt oder löscht ein Recht nur unter der Bedingung der nachfolgenden Rechtfertigung (§ 8 Z 2 GBG).
Sie kommt in Betracht, wenn die vorgelegten Urkunden für eine Einverleibung nicht ausreichen, etwa weil eine Unterschrift nicht beglaubigt ist, eine erforderliche Zustimmung noch fehlt oder eine Bedingung noch nicht eingetreten ist.
Ihre Wirkung liegt in der Rangsicherung: Wird sie später gerechtfertigt, wirkt das Recht auf den Zeitpunkt des Ansuchens um Vormerkung zurück, sodass zwischenzeitig eingetragene Rechte nachrangig bleiben. Die Rechtfertigung erfolgt durch Vorlage der fehlenden Urkunden oder durch gerichtliche Entscheidung, wobei dafür Fristen zu beachten sind. Unterbleibt sie, ist die Vormerkung zu löschen.
Praktisch bedeutsam ist sie bei noch nicht vollständig abgewickelten Liegenschaftskäufen und bei Pfandrechten, deren Grundlage noch nicht vollständig belegt ist. Neben Einverleibung und Anmerkung ist sie die dritte Eintragungsart des Grundbuchsrechts.