Aufsandungserklärung
Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll, dass er in die grundbücherliche Eintragung einwilligt (§ 32 GBG).
Ohne sie kann eine Einverleibung nicht bewilligt werden. Sie ist neben der genauen Bezeichnung von Liegenschaft und Recht der zentrale Bestandteil jeder einverleibungsfähigen Urkunde, etwa eines Kaufvertrags oder einer Pfandbestellungsurkunde.
Formuliert wird sie in der Praxis mit der Wendung, dass der Berechtigte seine ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass ob einer bestimmten Liegenschaft das Eigentumsrecht oder das Pfandrecht für eine bestimmte Person einverleibt werde. Die Unterschrift muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, weil das Grundbuchsgericht nur anhand der Urkunde prüft und die Echtheit gesichert sein muss (§ 31 GBG).
Fehlt die Erklärung in der Vertragsurkunde, kann sie in einer gesonderten Aufsandungsurkunde nachgeholt werden, eine in der Praxis häufige Gestaltung, weil sie es erlaubt, die Eintragung zeitlich zu steuern, etwa bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.
Der Grundgedanke dahinter ist das Eintragungsprinzip: Eigentum an Liegenschaften entsteht erst mit der Verbücherung, und diese setzt die Zustimmung des bisher Berechtigten voraus.