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Recht & Verfahren

Pfandrang

Der Pfandrang bestimmt, in welcher Reihenfolge mehrere Pfandgläubiger aus dem Verwertungserlös befriedigt werden.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begründung: Bei Liegenschaften entscheidet das Einlangen des Grundbuchsgesuchs beim Grundbuchsgericht, bei beweglichen Sachen der Zeitpunkt des Publizitätsakts. Der Grundsatz lautet, dass der frühere Rang dem späteren vorgeht. Wer im ersten Rang steht, wird zur Gänze befriedigt, bevor der nachfolgende Rang etwas erhält, weshalb nachrangige Pfandrechte bei geringem Erlös leer ausgehen können.

Der Rang kann gestaltet werden: Durch Vorrangeinräumung tauschen zwei Berechtigte ihre Stellung, wobei Zwischenberechtigte nicht schlechter gestellt werden dürfen. Durch die Anmerkung der Rangordnung kann sich ein künftiger Erwerber oder Pfandgläubiger den aktuellen Rang für ein Jahr sichern.

Wird eine vorrangige Forderung getilgt, rücken die nachfolgenden Pfandrechte nach, sofern nicht ein Verfügungsrecht über die freigewordene Stelle eingetragen ist. In der Kreditpraxis entscheidet der Rang wesentlich über die Werthaltigkeit einer Sicherheit.