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Recht & Verfahren

Anmerkung

Auch: Grundbuchsanmerkung

Die Anmerkung ist neben Einverleibung und Vormerkung die dritte Art der Eintragung im Grundbuch. Mit ihr werden nicht Rechte begründet oder übertragen, sondern rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse ersichtlich gemacht (§ 8 GBG).

Ihre Wirkung ist die Publizität: Weil der Inhalt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, kann sich niemand auf Unkenntnis berufen, und ein späterer Erwerber muss die angemerkte Tatsache gegen sich gelten lassen.

Praktisch häufig sind die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung, mit der sich ein Eigentümer den aktuellen Rang für ein Jahr sichert, sowie die Streitanmerkung, die einen anhängigen Prozess über die Liegenschaft offenlegt und den Schutz des gutgläubigen Erwerbers durchbricht. Weitere Beispiele sind die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Erwachsenenvertretung, der Insolvenzeröffnung oder eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.

Beantragt wird die Anmerkung wie jede Eintragung durch Grundbuchsgesuch beim zuständigen Bezirksgericht. Vom grundbuchsrechtlichen Begriff zu unterscheiden ist die Anmerkung als redaktionelle Fußnote in Gesetzesausgaben und Entscheidungssammlungen.