Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht berechtigt den Vorkaufsberechtigten, eine Sache zu erwerben, wenn der Eigentümer sie verkaufen will (§ 1072 ABGB). Es begründet keinen Anspruch auf Verkauf, denn der Eigentümer entscheidet frei, ob er überhaupt veräußert. Entschließt er sich dazu, hat er die Sache aber zuvor dem Berechtigten zu den mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen anzubieten.
Die Einlösungsfrist ist kurz bemessen. Bei beweglichen Sachen ist binnen vierundzwanzig Stunden, bei unbeweglichen binnen dreißig Tagen nach dem Anbot einzulösen, sonst erlischt das Recht für diesen Fall.
Im Zweifel ist das Vorkaufsrecht persönlich und unvererblich sowie nur auf den Kaufsfall bezogen. Eine Erstreckung auf andere Veräußerungsarten bedarf der Vereinbarung.
Bei Liegenschaften kann es im Grundbuch eingetragen werden und wirkt dann gegen jeden Erwerber. Ohne Verbücherung besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch, dessen Verletzung Schadenersatz, nicht aber die Herausgabe der Sache begründet.