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Recht & Verfahren

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot untersagt dem Eigentümer, über eine Liegenschaft zu verfügen, sie also zu verkaufen oder zu belasten. Vereinbart wird es typischerweise bei Übergabeverträgen, um die Rückabwicklung oder die Versorgung des Übergebers abzusichern.

Entscheidend ist die Frage der Wirkung gegenüber Dritten. Grundsätzlich wirkt ein solches Verbot nur zwischen den Vertragsparteien. Verbüchert und damit gegen jedermann wirksam werden kann es nur, wenn es zwischen bestimmten nahen Angehörigen begründet wurde, also Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern sowie weiteren im Gesetz genannten Verwandten (§ 364c ABGB).

Außerhalb dieses Kreises bleibt es schuldrechtlich, sodass eine dennoch erfolgte Veräußerung wirksam ist und nur Schadenersatzansprüche auslöst. Eingetragen wirkt es absolut: Eine Verfügung ohne Zustimmung des Berechtigten wird nicht einverleibt.

Von ihm zu unterscheiden sind das Veräußerungsverbot als einstweilige Verfügung und gesetzliche Verfügungsbeschränkungen.