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Recht & Verfahren

Option

Eine Option räumt einer Partei das Recht ein, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen oder ein bestehendes Vertragsverhältnis zu gestalten. Anders als beim Vorvertrag bedarf es keiner weiteren Mitwirkung des anderen Teils, denn der Vertragsinhalt steht bereits fest, und die Ausübungserklärung genügt. Sie ist damit ein Gestaltungsrecht.

Gesetzlich geregelt ist die Option nicht, sie ist aber als zulässige Vertragsgestaltung anerkannt. Verbreitet ist sie bei Miet- und Pachtverträgen mit Verlängerungsoption, bei Unternehmenskäufen mit Call- und Put-Optionen auf Geschäftsanteile, bei Grundstücksgeschäften und im Arbeitsrecht bei Verlängerungsvereinbarungen.

Zu regeln sind Ausübungsfrist, Form der Erklärung und allfällige Gegenleistung für die Einräumung. Ohne Befristung kann die Bindung sittenwidrig lang werden. Die Formvorschriften des Hauptvertrags gelten auch für die Optionsvereinbarung.

Bei Liegenschaften kann das Recht durch Anmerkung im Grundbuch abgesichert werden, soweit es sich um ein verbücherungsfähiges Recht handelt.