Vorbereitungshandlung
Eine Vorbereitungshandlung ist ein Verhalten, das der Verwirklichung einer Straftat vorausgeht, ohne bereits deren Ausführung zu beginnen, etwa das Auskundschaften eines Objekts, die Beschaffung eines Werkzeugs oder die Verabredung eines Treffpunkts.
Sie ist im Regelfall straflos: Strafbar wird ein Verhalten erst mit dem Versuch, der voraussetzt, dass der Täter seinen Entschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15 StGB). Maßgeblich ist damit die zeitliche und räumliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung, nicht der Grad der Entschlossenheit.
Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen, in denen der Gesetzgeber die Strafbarkeit vorverlagert hat, weil das vorbereitende Verhalten für sich gefährlich erscheint, etwa bei der Vorbereitung einer Fälschung, bei der Verabredung bestimmter schwerer Straftaten, beim Missbrauch von Computerprogrammen und Zugangsdaten sowie bei der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wo bereits die Mitgliedschaft erfasst ist.
Bleibt es beim Versuch, kommt ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht, wenn der Täter freiwillig aufgibt.