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Recht & Verfahren

Vorbehaltseigentum

Auch: Eigentumsvorbehalt

Vorbehaltseigentum entsteht durch den Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer übergibt die Sache, behält sich das Eigentum aber bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Der Käufer wird damit zunächst nur Inhaber mit einer Anwartschaft, während dem Verkäufer eine wirksame Kreditsicherheit bleibt. Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer nach Rücktritt vom Vertrag die Sache herausverlangen und ist in dessen Insolvenz aussonderungsberechtigt.

Vereinbart wird der Vorbehalt formfrei, spätestens bei Übergabe. Eine nachträgliche einseitige Anordnung, etwa erst auf der Rechnung, wirkt nicht.

Weil die Sache beim Käufer steht und der Vorbehalt nach außen nicht erkennbar ist, sind Erweiterungen kritisch zu beurteilen: Der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem sich das Recht am Weiterveräußerungserlös fortsetzt, wird anerkannt, wenn die Publizitätserfordernisse der Sicherungszession eingehalten werden. Weitergehende Konstruktionen wie der Kontokorrentvorbehalt sind nach österreichischem Recht problematisch. Veräußert der Käufer die Sache unbefugt, kann ein gutgläubiger Dritter dennoch Eigentum erwerben.