Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Buchvermerk

Der Buchvermerk ist der Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten, mit dem die Abtretung einer Forderung zu Sicherungszwecken nach außen erkennbar gemacht wird.

Seine Funktion ist die Publizität: Die Sicherungszession folgt den Regeln des Pfandrechts, und ein Pfandrecht an einer Forderung entsteht nur, wenn ein für Dritte wahrnehmbarer Akt hinzutritt, entweder die Verständigung des Schuldners oder eben der Buchvermerk.

Angebracht wird er bei der jeweiligen Forderung in der offenen-Posten-Buchhaltung und muss die Abtretung und den Zessionar erkennen lassen. Ein pauschaler Hinweis an anderer Stelle genügt nicht. Fehlt der Publizitätsakt, ist die Sicherungszession gegenüber anderen Gläubigern und in der Insolvenz unwirksam, was in der Kreditpraxis regelmäßig zu Streit führt.

Für die einfache, nicht der Sicherung dienende Abtretung ist der Vermerk dagegen nicht erforderlich. Dort genügt die Einigung, und die Verständigung des Schuldners dient nur dazu, eine befreiende Zahlung an den Altgläubiger auszuschließen.