Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Ladenkauf

Als Ladenkauf wird der Kauf im offenen Geschäftslokal bezeichnet, bei dem Ware gegen sofortige Zahlung übergeben wird.

Seine rechtliche Bedeutung liegt vor allem im Vertrauensschutz: Wer eine bewegliche Sache von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens erwirbt, wird auch dann Eigentümer, wenn der Verkäufer nicht verfügungsberechtigt war, vorausgesetzt, der Erwerber ist redlich (§ 367 ABGB).

Damit muss der Käufer nicht prüfen, ob die Ware dem Händler tatsächlich gehört, was den Handelsverkehr überhaupt erst praktikabel macht. Der ursprüngliche Eigentümer verliert sein Recht und ist auf Ansprüche gegen den Veräußerer verwiesen.

Redlichkeit fehlt, wenn der Erwerber die fehlende Berechtigung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, etwa bei auffällig niedrigem Preis oder verdächtigen Umständen. Für die Erklärungen des Verkaufspersonals sorgt ergänzend die Ladenvollmacht.

Von der Frage des Eigentumserwerbs zu trennen sind Gewährleistung und Rücktrittsrechte: Ein allgemeines Umtauschrecht besteht beim Kauf im Geschäft nicht, es beruht auf Kulanz oder Vereinbarung.