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Recht & Gehalt

Vollversicherung

Vollversicherung bedeutet Pflichtversicherung in allen drei Zweigen, also in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Sie besteht für Dienstnehmer, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sowie für die überwiegende Zahl der selbständig Erwerbstätigen nach den für sie geltenden Gesetzen.

Begründet wird sie kraft Gesetzes mit Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig von An- oder Abmeldung. Die Meldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen und ist bei Säumnis mit Beitragszuschlägen sanktioniert. Bemessen werden die Beiträge vom Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage und von Dienstgeber und Dienstnehmer anteilig getragen.

Ihr gegenüber steht die Teilversicherung, die nur einzelne Zweige erfasst, etwa bei geringfügig Beschäftigten die Unfallversicherung.