Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze ist jener monatliche Entgeltbetrag, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig gilt. Sie wird jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst.
Unterhalb der Grenze besteht Pflichtversicherung nur in der Unfallversicherung. Kranken- und Pensionsversicherung können durch Selbstversicherung zu einem begünstigten Pauschalbeitrag erworben werden.
Überschreiten mehrere Beschäftigungen gemeinsam die Grenze, tritt Vollversicherung ein, und es kommt zu einer Nachverrechnung, die den Dienstnehmer trifft. Für Dienstgeber besteht ab einer bestimmten Summe geringfügiger Entgelte eine pauschale Dienstgeberabgabe.
Arbeitsrechtlich ändert die Geringfügigkeit nichts: Geringfügig Beschäftigte sind vollwertige Arbeitnehmer mit Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungen.