Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung bewirkt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf einer Frist nicht mehr vollzogen werden darf.
Im Verwaltungsstrafrecht beträgt die Frist drei Jahre ab Rechtskraft. Sie ist gehemmt, solange der Vollzug aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder ein Zahlungsaufschub gewährt wurde.
Im gerichtlichen Strafrecht bestehen längere, nach der Strafhöhe gestaffelte Fristen. Bei den schwersten Strafen tritt keine Vollstreckungsverjährung ein.
Zu unterscheiden ist sie von der Verfolgungsverjährung, die das Verfahren betrifft, und von der Strafbarkeitsverjährung, die die Strafbarkeit der Tat beseitigt. Für Geldforderungen aus abgabenrechtlichen Titeln bestehen eigene Einhebungsverjährungsfristen.