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Recht & Verfahren

Verjährung

Die Verjährung bewirkt, dass ein Anspruch nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr mit Klage durchgesetzt werden kann. Der Anspruch selbst erlischt dabei nicht: Wer eine verjährte Schuld dennoch begleicht, kann das Gezahlte nicht zurückfordern (§ 1432 ABGB).

Die allgemeine Frist beträgt dreißig Jahre (§ 1478 ABGB), die praktisch bedeutsamere kurze Frist drei Jahre. Sie gilt für Schadenersatzansprüche ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB) sowie für Forderungen des täglichen Lebens und wiederkehrende Leistungen (§ 1486 ABGB). Der Lauf beginnt, sobald das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, also im Regelfall mit Fälligkeit.

Unterbrochen wird die Verjährung durch Anerkenntnis des Schuldners und durch Klage, sofern das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, danach beginnt sie neu (§ 1497 ABGB). Gehemmt ist sie etwa während Vergleichsverhandlungen und während einer Mediation.

Sie wird nicht von Amts wegen wahrgenommen, sondern muss eingewendet werden. Ein Verzicht auf die Einrede im Voraus ist unwirksam.