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Recht & Verfahren

Judikatschuld

Eine Judikatschuld ist eine durch rechtskräftiges Urteil oder gleichgestellten Exekutionstitel festgestellte Verbindlichkeit.

Ihre praktische Bedeutung liegt in der Verjährung. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in dreißig Jahren, und zwar auch dann, wenn für den zugrunde liegenden Anspruch sonst die kurze dreijährige Frist gelten würde. Die gerichtliche Feststellung schafft insoweit eine neue Grundlage (§§ 1478, 1497 ABGB). Wer also eine kurz verjährende Forderung rechtzeitig einklagt, sichert sie für Jahrzehnte.

Eine Ausnahme gilt für wiederkehrende Leistungen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Zinsen und laufende Unterhaltsbeträge unterliegen weiterhin der kurzen Verjährung.

Unterbrochen wird die Frist durch jeden Exekutionsantrag, der zu einer Exekutionsbewilligung führt, sodass die dreißig Jahre neu zu laufen beginnen. Für die Vollstreckbarkeit ist überdies die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erforderlich.