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Recht & Verfahren

Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung im Verwaltungsstrafrecht beseitigt die Möglichkeit, wegen einer Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Sie tritt ein, wenn binnen eines Jahres ab Ende des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person gesetzt wurde.

Als Verfolgungshandlung gilt jede nach außen erkennbare Amtshandlung, die sich gegen den Beschuldigten richtet, etwa eine Aufforderung zur Rechtfertigung.

Daneben besteht die Strafbarkeitsverjährung, nach deren Ablauf ein Straferkenntnis nicht mehr ergehen darf, sowie die Vollstreckungsverjährung für die Durchsetzung verhängter Strafen. Sämtliche Fristen sind von Amts wegen wahrzunehmen.

Im gerichtlichen Strafrecht entspricht dem die Strafbarkeitsverjährung mit nach Strafdrohung gestaffelten Fristen. Für die schwersten Verbrechen tritt keine Verjährung ein.