Gesamtvertretung
Gesamtvertretung bedeutet, dass mehrere Vertreter nur gemeinsam wirksam handeln können. Die Erklärung eines einzelnen bindet den Vertretenen nicht.
Sie ist ein Instrument der internen Kontrolle, weil sie das Vier-Augen-Prinzip nach außen absichert. Bei der GmbH sind mehrere Geschäftsführer im Zweifel nur gemeinsam zur Vertretung befugt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei der Aktiengesellschaft gilt Entsprechendes für den Vorstand.
Wie die Vertretungsbefugnis konkret ausgestaltet ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch, weshalb sich Geschäftspartner darauf verlassen können. Verbreitet sind Kombinationen wie die gemeinsame Vertretung durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen, die sogenannte unechte Gesamtprokura.
Zu beachten ist die Asymmetrie zwischen Aktiv- und Passivvertretung: Für die Abgabe von Erklärungen ist das Zusammenwirken erforderlich, für deren Empfang genügt regelmäßig ein einzelner Vertreter. Handelt ein Gesamtvertreter allein, ist das Geschäft schwebend unwirksam und kann durch Genehmigung der übrigen wirksam werden.