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Recht & Verfahren

Machthaber

Auch: Bevollmächtigter

Machthaber ist die im ABGB verwendete Bezeichnung für den Bevollmächtigten, jene Person, die aufgrund einer Vollmacht im Namen und mit Wirkung für einen anderen handelt.

Seine Pflichten ergeben sich aus dem Bevollmächtigungsvertrag: Er hat das Geschäft mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Weisungen des Machtgebers zu besorgen, diesen über den Stand zu informieren, Rechnung zu legen und alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Überschreitet er seine Befugnisse im Innenverhältnis, bleibt das Geschäft nach außen im Rahmen der Vollmacht wirksam, er haftet aber dem Machtgeber für den daraus entstehenden Schaden. Handelt er ohne oder über die Vollmacht hinaus, ist das Geschäft schwebend unwirksam und er selbst kann dem Dritten gegenüber einstehen müssen.

Das Amt endet durch Widerruf, Kündigung, Zeitablauf, Erfüllung des Auftrags oder Tod, wobei begonnene Geschäfte zur Vermeidung von Nachteilen fortzuführen sind. Die altertümliche Bezeichnung ist heute weitgehend durch Bevollmächtigter oder Vertreter ersetzt.