Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Machtgeber

Auch: Vollmachtgeber

Machtgeber ist die im ABGB verwendete Bezeichnung für denjenigen, der einem anderen Vollmacht erteilt, heute geläufiger als Vollmachtgeber.

Der Bevollmächtigungsvertrag begründet das Innenverhältnis, aus dem sich ergibt, welche Geschäfte der Bevollmächtigte besorgen soll und wie er dabei vorzugehen hat (§ 1002 ABGB). Davon zu trennen ist die Vollmacht als Außenverhältnis, die dem Vertreter die Macht verleiht, mit Wirkung für den Machtgeber zu handeln.

Der Machtgeber trägt die Folgen des Vertreterhandelns unmittelbar: Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Geschäft treffen ihn, und das Wissen des Vertreters wird ihm zugerechnet.

Ihm obliegt es, den Aufwand zu ersetzen und das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Umgekehrt schuldet ihm der Bevollmächtigte Sorgfalt, Weisungsbefolgung und Rechenschaft. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, wobei ein Widerruf gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirkt, wenn diese davon Kenntnis erlangen konnten.