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Recht & Verfahren

Volljährigkeit

Volljährig ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 21 ABGB). Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die Obsorge, und es tritt volle Handlungsfähigkeit ein.

Die Person kann sich rechtsgeschäftlich unbeschränkt binden, ist voll deliktsfähig, prozessfähig und testierfähig, benötigt keine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters mehr und übt ihre höchstpersönlichen Rechte selbst aus.

Nicht an die Volljährigkeit gebunden sind einzelne Berechtigungen, die abweichende Altersgrenzen kennen, etwa das Wahlrecht ab sechzehn, die Strafmündigkeit ab vierzehn und die Ehefähigkeit mit Sonderregeln.

Der Unterhaltsanspruch endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Er besteht fort, solange das Kind seine Ausbildung zielstrebig betreibt und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Bei volljährigen Personen, die ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, greift das Erwachsenenschutzrecht.