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Recht & Verfahren

Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechtsfolgen herbeizuführen. Sie ist der Oberbegriff für mehrere Teilfähigkeiten.

Dazu zählen die Geschäftsfähigkeit für rechtsgeschäftliches Handeln, die Deliktsfähigkeit für die Verantwortlichkeit aus schädigendem Verhalten, die Testierfähigkeit für letztwillige Verfügungen sowie die Prozessfähigkeit für Verfahrenshandlungen.

Von ihr zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie kommt jedem Menschen ab der Geburt zu, unabhängig von Alter und geistigem Zustand. Die Handlungsfähigkeit ist demgegenüber abgestuft und knüpft an Alter und Entscheidungsfähigkeit an.

Bei Erwachsenen wird sie nicht mehr pauschal entzogen. Sie bleibt erhalten und wird nur insoweit eingeschränkt, als für eine Erwachsenenvertretung ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet ist. Bei juristischen Personen wird sie durch die Organe ausgeübt.