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Recht & Verfahren

Minderjährigkeit

Minderjährig ist, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gesetz stuft die Rechtsstellung nach Alter ab.

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und können nur altersübliche Geschäfte geringfügigen Umfangs abschließen. Unmündige zwischen sieben und vierzehn können darüber hinaus Schenkungen annehmen. Mündige Minderjährige zwischen vierzehn und achtzehn dürfen über eigenes Einkommen und über zur freien Verfügung überlassene Sachen verfügen, soweit die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird, und sich zu Dienstleistungen verpflichten.

Deliktsfähigkeit tritt im Regelfall mit vierzehn ein, wobei bei jüngeren Personen ausnahmsweise gehaftet werden kann.

Vertreten werden Minderjährige durch die mit der Obsorge betrauten Personen. Für bedeutsame Vermögensangelegenheiten ist zusätzlich die gerichtliche Genehmigung erforderlich. Mit Volljährigkeit endet die Obsorge, nicht aber notwendig der Unterhaltsanspruch.