Verzicht
Verzicht ist die Aufgabe eines Rechts durch den Berechtigten.
Im Schuldrecht wirkt er als Erlass und setzt einen Vertrag voraus. Der Gläubiger allein kann die Forderung nicht durch einseitige Erklärung zum Erlöschen bringen, es bedarf der Zustimmung des Schuldners (§ 1444 ABGB).
Anders liegt es bei Gestaltungs- und Verfahrensrechten, auf die einseitig verzichtet werden kann, etwa beim Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung, der bindend ist und ein späteres Rechtsmittel unzulässig macht.
Grenzen bestehen dort, wo Rechte unverzichtbar sind: Auf künftige Unterhaltsansprüche eines Kindes kann nicht wirksam verzichtet werden, ebenso wenig auf zwingende Arbeitnehmerrechte während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Ein Verzicht auf die Verjährungseinrede im Voraus ist unwirksam.
Ausdrücklich zugelassen sind demgegenüber der Erbverzicht gegen oder ohne Abfindung und der Verzicht des Unternehmers auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte. Stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn das Verhalten keinen vernünftigen Grund lässt, daran zu zweifeln.