Erlassen
Erlassen hat in der Rechtssprache zwei Bedeutungen. Im Schuldrecht bezeichnet der Erlass den Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung, durch den das Schuldverhältnis erlischt (§ 1444 ABGB).
Er ist kein einseitiger Akt, sondern ein Vertrag: Der Schuldner muss zustimmen, weshalb ein bloßes Absehen von der Einforderung noch keinen Erlass bewirkt. Möglich ist er ausdrücklich oder schlüssig, etwa durch Rückgabe des Schuldscheins. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, bei Schenkungsabsicht ohne wirkliche Übergabe kann jedoch Notariatsaktspflicht bestehen. Ist eine Forderung gepfändet oder besteht ein Insolvenzverfahren, kann der Gläubiger nicht mehr wirksam verzichten.
In der zweiten Bedeutung meint Erlassen die Setzung einer Norm oder eines Rechtsakts. Ein Gesetz wird erlassen, eine Verordnung, ein Bescheid, ein Urteil.
Davon zu unterscheiden ist der Erlass als Form der internen Weisung im Verwaltungsapparat, der Behörden bindet, für Bürger aber keine unmittelbaren Rechte und Pflichten begründet.