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Recht & Verfahren

Verzug

Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird. Zu unterscheiden sind Schuldner- und Gläubigerverzug.

Der Schuldnerverzug tritt bei Geldschulden mit Fälligkeit ein, wobei eine Mahnung nur erforderlich ist, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt war. Folgen sind Verzugszinsen, im Verkehr zwischen Unternehmern nach einem erhöhten Satz, bei Verschulden Schadenersatz sowie das Recht des Gläubigers, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Der Gläubigerverzug tritt ein, wenn die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen wird. Er verschiebt die Gefahrtragung und begründet Ersatzansprüche für Mehraufwand.

Bei Fixgeschäften entfällt die Nachfrist, weil die Leistung nach Terminüberschreitung sinnlos wird.