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Recht & Verfahren

Verwendungsanspruch

Der Verwendungsanspruch gibt demjenigen einen Anspruch, dessen Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wer eine Sache zu seinem Vorteil gebraucht, hat dem Berechtigten den Nutzen zu vergüten (§ 1041 ABGB).

Er gehört zum Bereicherungsrecht und greift dort, wo die Vermögensverschiebung nicht auf einer Leistung beruht, sondern auf einem Eingriff in fremde Rechtsgüter, etwa bei der unbefugten Nutzung fremder Räume, Fahrzeuge oder Immaterialgüterrechte.

Ersetzt wird der objektive Nutzen, gemessen am üblichen Entgelt für eine solche Nutzung. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, und auf einen tatsächlichen Vorteil des Berechtigten kommt es nicht an.

Subsidiär ist der Anspruch gegenüber vertraglichen Regelungen und gegenüber der Geschäftsführung ohne Auftrag. Praktisch bedeutsam ist er bei Nutzungen nach Ende eines Vertragsverhältnisses und im Immaterialgüterrecht neben dem Schadenersatz.