Geschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft besorgt, ohne dazu beauftragt oder berechtigt zu sein (§§ 1035 ff ABGB). Das Gesetz beurteilt sie differenziert.
Wird das Geschäft zur Abwendung eines drohenden Schadens geführt, also im Notfall, gebührt dem Geschäftsführer Ersatz des notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwands, auch wenn der Erfolg ausbleibt. Wird es sonst zum klaren und überwiegenden Vorteil des anderen geführt, besteht Ersatzanspruch nur bei tatsächlichem Nutzen.
Wer sich hingegen ohne Not in fremde Geschäfte mengt, hat keinen Ersatzanspruch und haftet für den daraus entstehenden Schaden. Der Geschäftsherr kann die Rückgängigmachung verlangen.
Wird das Geschäft im eigenen Interesse geführt, obwohl es ein fremdes ist, also bei unechter Geschäftsführung, hat der Berechtigte Anspruch auf Herausgabe des Erlangten. Praktisch bedeutsam sind Nothilfe- und Rettungsfälle, die Verwendung fremder Sachen und die Bezahlung fremder Schulden.