Rechtsfortwirkungsgedanke
Der Rechtsfortwirkungsgedanke erklärt, warum jemand herausgeben muss, was er auf Kosten eines fremden Rechts erlangt hat: Der Zuweisungsgehalt eines Rechts wirkt in dem fort, was an dessen Stelle getreten ist.
Wer eine fremde Sache verbraucht, veräußert oder nutzt, greift in eine Zuordnung ein, die die Rechtsordnung dem Berechtigten vorbehalten hat. Der daraus gezogene Vorteil gebührt deshalb diesem und nicht dem Eingreifenden.
Im österreichischen Recht trägt dieser Gedanke vor allem die Verwendungsklage, mit der derjenige, zu dessen Nutzen eine fremde Sache verwendet wurde, zum Ersatz verpflichtet wird (§ 1041 ABGB), sowie die Herausgabe des Erlöses bei Veräußerung fremden Gutes. Er ist verschuldensunabhängig und setzt keine Vermögensverschiebung durch Leistung voraus, weshalb er neben Schadenersatz und Leistungskondiktion steht.
Praktische Bedeutung hat er bei unbefugter Nutzung von Immaterialgüterrechten, bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte durch kommerzielle Verwertung und bei der Verwertung fremder Sachen im Insolvenz- und Exekutionsverfahren.